Versammlungen

NL/SL Ligaversammlung

(Auszug aus den Statuten der SIHF)

Artikel 43: Zusammensetzung

  1. Die NL/SL Ligaversammlung setzt sich aus den Delegierten der Clubs der NL und der SL zusammen.
  2. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres benennt jeder Club der NL und der SL gegenüber der GL einen oder mehrere Delegierte, deren Bevollmächtigung grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres gilt. Die Vollmacht kann jederzeit schriftlich gegenüber der GL widerrufen werden.
  3. Die Teilnehmerzahl pro Club ist auf zwei Delegierte begrenzt. Der Vorsitzende der NL/SL Ligaversammlung kann Ausnahmen zulassen.
  4. Den Vorsitz der NL/SL-Ligaversammlung führt der Verwaltungsratspräsident oder ein anderes Mitglied des VR, das durch die NL/SL Ligaversammlung zu bestimmen ist.

 

Artikel 46: Einberufung

  1. Die NL/SL Ligaversammlung versammelt sich in der Regel zwei Mal pro Jahr. Die Daten werden jeweils im Sommer festgelegt und kommuniziert.

SL-Ligaversammlung

(Auszug aus den Statuten der SIHF)

Artikel 48: Zusammensetzung

  1. Die SL-Ligaversammlung setzt sich aus den Delegierten der Clubs der SL zusammen. Jeder Club der SL stellt mindestens einen Delegierten der SL-Ligaversammlung.
  2. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres benennt jeder Club der SL gegenüber der GL einen oder mehrere Vertreter, deren Bevollmächtigung grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres gilt. Die Vollmacht kann jederzeit schriftlich gegenüber der GL widerrufen werden.
  3. Die Teilnehmerzahl pro Club ist auf maximal drei Delegierte begrenzt. Der Vorsitzende der SL-Ligaversammlung kann Ausnahmen zulassen.
  4. Den Vorsitz der SL-Ligaversammlung führt der Verwaltungsratspräsident der SIHF oder ein anderes Mitglied des VR, das durch die SL-Ligaversammlung zu bestimmen ist.

 

Artikel 49: Durchführung der SL-Ligaversammlung

  1. Die SL-Ligaversammlung tagt so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel mindestens viermal jährlich.
  2. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres legen die Delegierten der SL-Ligaversammlung die Anzahl und die Termine der SL-Ligaversammlungen des entsprechenden Geschäftsjahres fest.

Delegiertenversammlung des Nachwuchs-, Amateur- und Frauensport

(Auszug aus den Statuten der SIHF)

Artikel 54: Zusammensetzung

  1. Die Delegierten für die DLV werden wie folgt nominiert:
    1. 9 Delegierte aus den Nachwuchsligen (je 3 aus den Bereichen Talent, Ambition und Animation/Erfassung)
    2. 9 Delegierte aus den Aktivligen (ein MSL, zwei 1. Liga, drei 2. Liga und drei 3./4. Liga)
    3. 3 Delegierte aus den Frauenligen (ein WL, ein SWHL-B, ein SWHL C/D)
    4. 3 Delegierte aus den Kantonalverbänden
  2. Die Delegierten aus den Nachwuchs-, Aktiv- und Frauenligen werden von den jeweiligen Ligaversammlungen gewählt. Die drei Delegierten der Kantonalverbände (einer pro Region) werden von der jährlichen Sitzung der Kantonalverbände gewählt.
  3. Ein Delegierter der Nachwuchsligen kann nur gewählt werden, wenn sein Club mindestens sechs Nachwuchsmannschaften stellt. Als Delegierter in eine Versammlung der Frauenligen kann nur entsendet werden, dessen Club ein Team in der Women’s League, SWHL B, SWHL-C oder SWHL-D
  4. Pro Mitglied darf höchstens ein Delegierter gewählt Dieser muss in seinem Club im Vorstand vertreten sein oder eine andere ofizielle Funktion im Bereich Sport ausüben. Der Vorsitzende der DLV kann Ausnahmen zulassen.
  5. Der Verwaltungsratsvizepräsident hat den Vorsitz der DLV inne, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des VR, das durch die DLV zu bestimmen ist.

 

Artikel 55: Durchführung der DLV

  1. Die DLV tagt so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen GV der SIHF. Sie vertritt in der SIHF die Interessen des Nachwuchs- und Amateursports sowie des Frauensports.
  2. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt die DLV die Anzahl und die Termine der Versammlungen des entsprechenden Geschäftsjahres fest.

 

Regionalversammlungen

(Auszug aus den Statuten der SIHF)

Artikel 87: Zusammensetzung

  1. Es wird nach den drei Regionen Ostschweiz, Zentralschweiz und Westschweiz unterschieden. Die Gebiete dieser Regionen werden durch einen Beschluss des KG definiert.
  2. Jeder Club und jeder kantonale sowie regionale Eishockeyverband ist verpflichtet einen Vertreter zur betreffenden RV zu entsenden. Die Teilnehmerzahl an der RV pro Club, pro kantonalen und regionalen Eishockeyverband ist auf zwei Personen begrenzt.
  3. Die Versammlung kann Ausnahmen Die Vollmacht eines Vertreters gilt grundsätzlich bis zur ordentlichen RV des Folgejahres.
  4. Die Clubs sowie die kantonalen und regionalen Eishockeyverbände des NAFS sind dafür verantwortlich, dass der SIHF die Vertreter der RV jederzeit bekannt sind.
  5. Der Regionalpräsident ist der Vorsitzende der RV der jeweiligen Region. Die Versammlung kann auch einen andern Vorsitzenden wählen. Der Vorsitzende leitet die RV ausgewogen und zielgerichtet. Er gewährleistet die Ausübung der Rechte der Mitglieder.
  6. An den RV können die Mitglieder des VR, der GL sowie des KG mit beratender Stimme teilnehmen.

 

Artikel 87: Durchführung der Regionalversammlungen

  1. In jeder der drei Regionen findet jährlich eine RV statt.
  2. Diese Versammlungen dienen den Delegierten der DLV als entscheidungsvorbereitende Versammlung.